Free DEMO
menu

Wie lange kann man nachträglich eine Rechnung stellen?

02.11.2023
Wie lange kann man nachträglich eine Rechnung stellen?

Es gibt Situationen, in denen Unternehmer oder Dienstleister die Rechnungsstellung für eine bereits erbrachte Leistung vergessen haben. In solchen Fällen fragt man sich oft: „Wie lange kann ich nachträglich eine Rechnung stellen?“ In Deutschland ist dies unter bestimmten Bedingungen möglich und unterliegt einigen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Die Grundlagen der rückwirkenden Rechnungsstellung

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die rückwirkende Ausstellung einer Rechnung nicht das Gleiche ist wie die Erstellung einer Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt nach Erbringung der Leistung. Die rückwirkende Rechnung bezieht sich darauf, eine Rechnung für eine Leistung zu stellen, die bereits in der Vergangenheit erbracht wurde, aber noch nicht abgerechnet wurde.

Nach deutschem Recht können Sie eine Rechnung rückwirkend ausstellen, sofern Sie die UStG-Pflichtangaben beachten. Dies bedeutet, dass die Rechnung bestimmte Informationen enthalten muss, wie z.B. die Steuernummer, eine genaue Beschreibung der erbrachten Leistung und die Anschriften von Dienstleister und Kunde.

Mögliche Szenarien für die rückwirkende Rechnungsstellung

Es gibt verschiedene Situationen, in denen eine rückwirkende Rechnungsstellung in Betracht gezogen werden kann:

  • Leistung wurde noch nicht abgerechnet: Wenn eine Leistung erbracht wurde, für die noch keine Rechnung ausgestellt wurde, kann diese rückwirkend in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall orientiert sich die übliche Zahlungsfrist nicht am Datum der Leistungserbringung, sondern am Datum der Rechnungsausstellung.
  • Rechnungsverzicht und spätere Anforderung: Es kann vorkommen, dass der Leistungsempfänger zunächst auf eine Rechnung verzichtet hat, später aber vom Finanzamt aufgefordert wird, eine Rechnung für eine bereits geleistete Zahlung vorzulegen. In solchen Fällen sollte die Rechnung das aktuelle Datum als Rechnungsdatum und das ursprüngliche Datum der Leistungserbringung als Leistungsdatum enthalten. Es ist zudem wichtig, auf der Rechnung zu vermerken, dass die Forderung bereits beglichen wurde.

Tipps zur korrekten rückwirkenden Rechnungsstellung

Um sicherzustellen, dass die rückwirkende Rechnungsstellung korrekt durchgeführt wird und keine rechtlichen Probleme verursacht, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Genauigkeit ist entscheidend: Stellen Sie sicher, dass alle Angaben auf der Rechnung korrekt und vollständig sind. Dies beinhaltet insbesondere die UStG-Pflichtangaben.
  • Transparenz für den Kunden: Es ist ratsam, den Kunden über die nachträgliche Rechnungsstellung zu informieren und ihm den Grund dafür zu erläutern. Dies kann Missverständnisse vermeiden und das Vertrauen zwischen Dienstleister und Kunde stärken.
  • Aufbewahrungspflicht: Wie alle Rechnungen sollte auch die rückwirkend ausgestellte Rechnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden. Dies dient nicht nur steuerlichen, sondern auch rechtlichen Zwecken.

Rechnung nicht rechtzeitig ausgestellt – welche Schritte sind zu beachten?

Laut § 14 UStG sollte eine Rechnung spätestens 6 Monate nach Erbringung der Dienstleistung oder Lieferung ausgestellt werden. Dies stellt sicher, dass alle erbrachten Leistungen ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und die entsprechende Umsatzsteuer korrekt abgeführt wird. Wer diese Frist versäumt, riskiert Bußgelder. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung nicht für steuerfreie Rechnungen gilt.

Selbst nach Verstreichen der 6-Monats-Frist erlöschen die Ansprüche nicht automatisch. Es gibt keine spezifische Verjährungsfrist für die Ausstellung einer rückwirkenden Rechnung. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die berücksichtigt werden sollten:

  • Es sollte klar und nachvollziehbar sein, dass die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich erbracht wurde.
  • Wenn die allgemeine Verjährungsfrist gemäß § 194 ff. BGB beginnt, könnten die Forderungen eventuell nicht mehr durchgesetzt werden.

Notwendige Informationen auf einer Rechnung

Um als rechtmäßig anerkannt zu werden und Forderungen geltend machen zu können, muss eine Rechnung bestimmte, vom Gesetz vorgeschriebene Informationen gemäß §14 UStG beinhalten:

  • Klare Identifikation durch Name und Anschrift des Ausstellers sowie des Empfängers der Rechnung
  • Steuerliche Identifikationsdetails wie Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Eine eindeutige und sequentielle Rechnungsnummer
  • Datum der Rechnungserstellung
  • Genauer Zeitpunkt oder Zeitraum, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, sowie eine Beschreibung dieser Leistung
  • Aufgeführte Beträge und die jeweils zutreffenden Steuersätze, separat ausgewiesen

Unvollständige oder falsche Angaben können dazu führen, dass der Zahlungspflichtige die Zahlung ablehnt. Des Weiteren können Probleme mit den Steuerbehörden auftreten, wenn die notwendigen Informationen fehlen oder inkorrekt sind.

Was passiert bei Nichtbeachtung der Regeln?

Die rückwirkende Rechnungsstellung kann nützlich sein, aber es ist unerlässlich, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten. Bei Nichteinhaltung können Sanktionen, Strafen oder steuerliche Nachteile drohen. Es ist daher immer ratsam, sich im Zweifelsfall rechtlich beraten zu lassen, bevor eine Rechnung rückwirkend ausgestellt wird.

Insgesamt bietet das deutsche Rechtssystem Flexibilität für Unternehmen und Dienstleister, die vergessen haben, eine Rechnung rechtzeitig auszustellen. Es ist jedoch entscheidend, sich an die vorgeschriebenen Regeln und Vorschriften zu halten, um potenzielle rechtliche Herausforderungen zu vermeiden. Es lohnt sich, immer auf dem Laufenden zu bleiben und sicherzustellen, dass die rückwirkende Rechnungsstellung korrekt und im besten Interesse des Unternehmens erfolgt.