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Reverse-Charge-Rechnung

04.10.2023
Reverse-Charge-Rechnung

Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Reverse Charge in Deutschland

Das Reverse-Charge-Verfahren wird auch als Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bezeichnet. Es ist eine Sonderregelung im Umsatzsteuergesetz. Nicht der leistende Unternehmer zahlt die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer abführen. Dementsprechend muss ab dem 30.06.2013 die entsprechende Rechnung mit dem Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ versehen sein.

Reverse-Charge-Begründung in Deutschland

Die Regelungen zur Umsatzsteuer in Deutschland beruhen nicht nur auf nationalen Vorgaben, sondern auch auf internationalem EU-Recht. Sie wurden erstmals 1967 mit der Ersten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingeführt. Dies führte zu einer Vereinheitlichung des Mehrwertsteuersystems in allen Mitgliedstaaten. Die Sechste Richtlinie ist seit 1977 in Kraft. Mit ihr wurde auch das Reverse-Charge-Verfahren eingeführt, d.h. die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger die Steuerschuld an das Finanzamt abführt.

Bedeutung von

Das Umsatzsteuergesetz schreibt vor, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Der Leistungsempfänger kann die Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er ein Unternehmer ist und nicht zur Kleinunternehmerregelung optiert hat. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug müssen erfüllt sein.

Wird die Umsatzsteuerschuld umgekehrt, muss der Leistungsempfänger für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Auf diese Weise wird das Steuerverfahren für den Fiskus vereinfacht und es ergeben sich Erleichterungen für den Leistungserbringer. Dank dieser Regelung wird Steuerbetrug im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer vermieden. Für den Dienstleistungsempfänger kann die Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer von Vorteil sein, da er die von ihm an den Dienstleistungserbringer gezahlte Mehrwertsteuer nicht vorfinanzieren muss, bis sie vom Finanzamt erstattet wird.

Leider hat die Regelung auch Nachteile, denn sie erleichtert den Mehrwertsteuerbetrug, nicht nur in Deutschland, sondern EU-weit. Denn der Kunde kann seine Vorsteuer beim Finanzamt abziehen und sich erstatten lassen, während der Dienstleister keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführt.

Reverse Charge in Drittländern

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ist jedoch nicht nur in den EU-Mitgliedstaaten obligatorisch, sondern auch bei bestimmten grenzüberschreitenden Umsätzen in Drittländern. Dabei handelt es sich häufig um Import-/Exportgeschäfte mit den Vereinigten Staaten oder China.
In beiden Fällen muss die Umsatzsteuer zwischen dem Käufer und dem Verkäufer in den betreffenden Ländern verrechnet werden. Daher wird beim Verkauf der Ware die Rechnung netto ausgestellt und der Steuerbetrag an die Steuerbehörden gemeldet. Der Kunde erhält die Ware und fügt der Handelsrechnung die in seinem Land geltende Umsatzsteuer hinzu.

Reverse-Charge-Risiken in Deutschland

Mit der Entscheidung für das Reverse-Charge-Verfahren trägt der Leistungserbringer das Risiko der Haftung für die Steuerschuldnerschaft, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht an die Steuerbehörden abführt. Auch für den Leistungsempfänger besteht ein Risiko, wenn er Umsatzsteuer an den Leistungserbringer abführt. Er kann die Vorsteuer im Falle der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nicht abziehen.

Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Deutschland

Typische Fehler sind zum einen alle Fehler, die auch in anderen Rechnungen vorkommen können und diese unrichtig machen, z.B. wenn der Zeitpunkt der Leistung fehlt oder die Adresse oder Steuernummer falsch oder nicht vorhanden ist.

Hinzu kommen fehlerhafte Rechnungskorrekturen, d.h. stornierte Rechnungen und neu ausgestellte Rechnungen. Das Problem bei all diesen Fehlermöglichkeiten ist, dass fehlerhafte Rechnungen vom Finanzamt nicht anerkannt werden und letztlich zu einem Verlust des Vorsteuerabzugs führen können.

Noch häufiger kommt es jedoch vor, dass eine Rechnung versehentlich (oder gar nicht) auf das Reverse-Charge-Verfahren verweist. Wird die Steuerschuld dem Leistungsempfänger fälschlicherweise zugerechnet, ist der Leistungsempfänger aber nicht zur Zahlung der Steuer verpflichtet, weil kein Fall des § 13 b UStG vorliegt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nicht. Der Empfänger wird dann Probleme bekommen, wenn er die Vorsteuer aus dieser Rechnung beim Finanzamt geltend machen will. In jedem Fall sollte der Fehler so schnell wie möglich korrigiert werden! Die Reverse-Charge-Rechnungsvorlage kann in diesem Fall helfen.

So funktioniert die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Deutschland

Beim Reverse-Charge-Verfahren kann der Dienstleister seinem Kunden nur den Nettobetrag in Rechnung stellen. Um die Leistung zu erhalten, muss der Kunde die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die Umsatzsteuer selbst als Vorsteuer abziehen. Das Reverse-Charge-Verfahren unterscheidet sich in Bezug auf die wirtschaftliche Belastung nicht von der normalen Umsatzsteuer.

Vorteile des Verfahrens

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bedeutet eine Vereinfachung für die Steuerbehörden und den Leistungserbringer, da der Umsatz dem Finanzamt nicht gemeldet werden muss. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ist besonders nützlich, um bei grenzüberschreitenden Geschäften Verwaltungskosten zu sparen. Das ausländische Unternehmen spart mit dem Reverse-Charge-Verfahren viel Aufwand, da es sich nicht an das deutsche Finanzamt wenden muss. Für den Fiskus entfällt das Risiko, Steuerforderungen im Ausland durchsetzen zu müssen.

Was sind Reverse-Charge-Leistungen in Deutschland?
in § 13b Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) heißt es: „Bei sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, die nach § 3a Abs. 2 in Deutschland steuerbar sind, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.“ Diese Leistungen sind in § 13 b (2) UStG aufgeführt.

Zu den Leistungen, die im Reverse-Charge-Verfahren abgerechnet werden müssen, gehören z.B. Arbeitsleistungen, innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen oder Katalogleistungen.
Weitere Beispiele sind unten unter „Anwendungsbereiche des Reverse-Charge-Verfahrens“ aufgeführt.

§13 Umsatzsteuergesetz
Wer zahlt welche Steuern im Reverse-Charge-Verfahren und wann?

In den §§ 13 ff. UstG finden Sie alle wichtigen Informationen

wie die Steuerschuld entsteht (d.h. ab wann die Steuer zu entrichten ist (§ 13 UsttG))
-der Steuerschuldner (§ 13a UStG)
-der Empfänger der Leistung (§ 13b UStG)
-die Haftung (§ 13c UStG)
Demnach entsteht die Steuerschuld nach § 13 Abs. 1 je nach Lieferung/Leistung/Gegenstand zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Hauptsächlich am Ende des Abrechnungszeitraums, wenn es sich um ein Entgelt für eine Lieferung oder Leistung handelt. Im Falle der Besteuerung von Personenbeförderungen beginnt die Steuer ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bus ins Land kommt. Bei Dienstleistungen beginnt die Periodenabgrenzung mit dem Datum der Erbringung der Dienstleistung und bei Rechnungsberichtigungen gemäß Abschnitt 14c mit dem Datum der Rechnungsausstellung. Bei der Anschaffung von Fahrzeugen wird das Datum der Anschaffung gezählt.

Neben der Umsatzsteuer enthält § 13 UStG einen Verweis auf die notwendige Einfuhrumsatzsteuer, für die § 21 Abs. 2 UStG gilt. Dabei handelt es sich um eine Verbrauchssteuer im Sinne der Abgabenordnung, die nach den zollrechtlichen Vorschriften abgewickelt wird. Dies ist z.B. für Unternehmen wichtig, die eine aktive oder passive Veredelung ihrer Produkte benötigen.

Steuerschuldner ist auch der Unternehmer, der Erwerber, der Empfänger, der Rechnungsaussteller, der letzte Empfänger oder derjenige, der die Ware aus dem Lager nimmt.

Eingangsbestätigung/Versandnachweis

Für die Erbringung der Leistung und die anschließende Erhebung der Steuer ist es wichtig, dass die Ware tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Bis Ende 2013 war hierfür ein Versendungsnachweis erforderlich. Dieser konnte von einem deutschen Spediteur ausgestellt werden oder bei Abholung durch ausländische Spediteure durch einen Frachtbrief.

Seit 2014 wurden die Regeln verschärft, da nun ein Ankunftsnachweis erforderlich ist. Seitdem muss nachgewiesen werden, dass die Ware tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Der Empfänger muss bestätigen, dass er die Sendung erhalten hat.

Als Nachweis kommen theoretisch eine Quittung, ein Abliefernachweis, ein unterschriebenes Rechnungsdoppel oder eine elektronische Sendungsverfolgung in Frage. Welche Möglichkeiten im Einzelfall anwendbar sind, regelt § 17a UStDVO:

-Rechnungszweitschrift (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDVO)
-Bestätigung des Empfängers, dass der Liefergegenstand das übrige EU-Gebiet erreicht hat (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDVO).

Beispiele für die übrige EU und ein Drittland

Ein einfaches Beispiel wäre der Kauf einer Ware in einem anderen EU-Land, zum Beispiel in Spanien. Die Ware kommt dann mit einer Rechnung nach Deutschland.

Die Nettorechnung wird hier gebucht (Buchhaltungssoftware hat in der Regel eigene Steuerschlüssel für die korrekte Buchung hier). Dabei wird der korrekte Steuersatz (19%, evtl. 7%) berücksichtigt. Auf diese Weise werden die Umsatzsteuer und die Vorsteuer automatisch in der Buchhaltungssoftware berücksichtigt. Je nach Produkt oder Dienstleistung und dem verwendeten Kontenplan wird die Buchung auf einem Konto mit der Referenz „Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land“ vorgenommen.

Beim Kauf eines Produkts, das aus einem Drittland, z. B. Amerika, importiert wird, kommt die Ware auch hier mit einer Nettorechnung an. In diesem Fall muss die Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert ausgewiesen werden, da sie sich auf ein anderes Land bezieht. Die Eintragung muss daher über ein Konto mit dem Vermerk „ansässiges Unternehmen im Ausland“ erfolgen.

Anforderungen an die Eingangsrechnung (§ 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 14a Abs. 5 UStG)

Für eine Rechnung aus dem EU-Ausland gelten die gleichen Pflichtangaben wie für uns in Deutschland. Wichtig ist auch, dass

-dass auf der Rechnung das Reverse-Charge-Verfahren deutlich angegeben ist
-dass die Rechnung die TIN (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) des Käufers und des Verkäufers, also des Rechnungsausstellers und des Leistungsempfängers, enthält.

Im Falle einer Rechnung aus einem Drittland ist es ebenfalls wichtig, keine Mehrwertsteuer auszuweisen und einen Hinweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens aufzunehmen. Zum Beispiel in dem Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Damit auch der Empfänger in Deutschland die Vorsteuer erfolgreich geltend machen kann, sind folgende Angaben auf der Rechnung notwendig:

-name und Anschrift des Rechnungsausstellers (Verkäufers) im Ausland.
-name und Anschrift des Rechnungsempfängers (Kunden) in Deutschland
-USt-ID oder Steuernummer des leistenden Unternehmens
-USt-ID des Empfängers der Leistung
-datum der Rechnung (= Datum der Leistungserbringung)
-fortlaufende Rechnungsnummer
-Art und Umfang der Leistung
-datum oder Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wurde
-Referenz des Reverse-Charge-Verfahrens

Voraussetzung für die Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Deutschland

Das Reverse-Charge-Verfahren kommt zur Anwendung, wenn ein steuerpflichtiger Umsatz im Inland von einem Unternehmen für ein anderes Unternehmen ausgeführt wird und der Umsatz z.B. einem der folgenden Tatbestände zuzuordnen ist:

–Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land erbringt eine grundlegende B2B-Dienstleistung.
Die Lieferung von Arbeitskräften oder eine andere Dienstleistung wird von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht.
-Geschäfte, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.
-Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder von Strom durch Unternehmen mit Sitz im Ausland.
-Verträge mit im Ausland ansässigen Unternehmen
Wenn deutsche Unternehmen Verträge mit ausländischen Unternehmen abschließen, gilt für sie in der Regel die Steuerpflicht für die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen in Deutschland. (Die Leistung wird hier von dem ausländischen Unternehmen erbracht).

Das bedeutet zum Beispiel, dass die Steuerschuld für die Errichtung von Hallen oder Gebäuden auf dem Grundstück des Auftraggebers (in Deutschland) durch ein polnisches Bauteam von dem deutschen Unternehmen getragen werden muss.

Verträge mit Unternehmen mit Sitz in Deutschland

Seit 2004 gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für inländische Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes erbringen. Das heißt, alle Unternehmen, die Lieferungen oder Instandhaltungsarbeiten durchführen, die sie an Subunternehmer vergeben. Darüber hinaus müssen inländische Unternehmen seit 2011 auch die Steuer für Leistungen/Lieferungen von Wärme, Schrott, Industrieschrott sowie Gebäudereinigung tragen.

Grundsätzlich muss auf der Rechnung für Gebäudereinigungsleistungen angegeben werden, dass die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. Abs. 5 UStG übergeht oder dass es sich um eine Gebäudereinigungsleistung handelt und der Rechnungsempfänger die Steuer schuldet.
Bei Lieferungen von Metallschrott ist die Rechtsgrundlage § 13b Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 UStG.

Weitere Informationen finden Sie auf den Informationsseiten der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern.

Anwendungsbereiche des Reverse-Charge-Verfahrens

Das Reverse-Charge-Verfahren ist vor allem in grenzüberschreitenden Fällen nach EG-Recht anwendbar:

-grenzüberschreitende Katalogisierungsleistungen und grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen, Vermittlungsleistungen und Arbeitsleistungen – unter bestimmten Umständen kann die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in allen Mitgliedstaaten obligatorisch sein
-andere grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EG – Reverse Charge ist zulässig
-andere Fälle innerhalb der EG, in denen das Reverse-Charge-Verfahren Steuervermeidung oder -hinterziehung verhindern kann.
Das Reverse-Charge-Verfahren kann auch in Deutschland angewendet werden. Dies ist bei der Erbringung von Arbeitsleistungen und anderen Dienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz im Ausland möglich, wenn die Umsätze in Deutschland kontrolliert werden können. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft kann auf die Lieferung von Gegenständen angewendet werden, die von einem Bürgen an einen Bürgen als Sicherheit abgetreten wurden, wenn kein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Das Reverse-Charge-Verfahren kann auf die Lieferung von Grundstücken sowie auf Bauleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung, Instandsetzung und Instandhaltung, Beseitigung oder Änderung von Bauwerken angewandt werden. Planungs- und Überwachungsleistungen sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ist möglich bei der Lieferung von Gas und Strom durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen.

Das Reverse-Charge-Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, muss der Leistungserbringer die Umsatzsteuer abführen.

Anwendungsbeispiel Schweiz

Nicht nur EU-Länder haben eine Mehrwertsteuerregelung, sondern auch Drittländer wie die Schweiz. Die Verordnung wurde am 1. Januar 2018 erneuert. Die Besteuerung hängt auch von der Art der Lieferung/Dienstleistung und vom Prinzip des Ortes des Empfängers ab. Dienstleistungen unterliegen jedoch der Erwerbssteuer.

Wenn also ein deutsches Unternehmen eine Dienstleistung in der Schweiz erbringt, unterliegt die Dienstleistung für das Schweizer Unternehmen der Mehrwertsteuer. Nach der „Schweizer Erwerbssteuer“, dem dortigen Reverse-Charge-Verfahren, muss das Schweizer Unternehmen die auf die Rechnung des deutschen Unternehmens entfallende Mehrwertsteuer an das zuständige Finanzamt in der Schweiz abführen.

Bisher waren ausländische Unternehmen ab einem Umsatz von 100.000 CHF in der Schweiz steuerpflichtig. Unterhalb dieses Betrags konnten Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausgestellt werden, was für Schweizer Unternehmen einen erheblichen Nachteil darstellte. Aufgrund dieser Regelung wurden ausländische Unternehmen bevorzugt.

Ab 2018 ist der weltweite Umsatz des Unternehmens unerheblich. Deutsche Lieferanten können als Importeure mit CH-Mehrwertsteuer fakturieren, die CH-Mehrwertsteuer übernehmen und diese dann in der Schweiz als Vorsteuer geltend machen. Eine Musterrechnung in die Schweiz ist hilfreich.

Weitere Informationen finden Sie im Bundesgesetz 641.20 vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG).

Beispiel einer US-Anwendung

In den USA ist die Materie ähnlich schwierig und ebenfalls nicht einheitlich geregelt. Das dortige Rechtssystem sieht teilweise separate Regelungen für einzelne Bundesstaaten vor. So kann es vorkommen, dass ein deutsches Unternehmen gar nicht dem Steuerrecht unterliegt oder dass die Besteuerung der Waren selbst nicht vorgesehen ist.

Wird die Leistung dort erbracht, müsste das deutsche Unternehmen theoretisch Umsatzsteuer an das zuständige US-Finanzamt abführen. Dazu muss sich das Unternehmen jedoch in den USA registrieren lassen. Über die Steuerpflicht im Einzelfall kann jedoch nur ein US-Steuerberater zuverlässig Auskunft geben.

Reverse-Charge-Verfahren für kleine Unternehmen

Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 17.500 EUR sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Für sie gilt das Reverse-Charge-Verfahren nicht.

Allerdings sind Kleinunternehmer im Nachteil, wenn sie Waren oder Dienstleistungen im Ausland bestellen. Denn sie müssen für das ausländische Unternehmen weiterhin 19 % Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführen, obwohl sie diesen Betrag nicht als Vorsteuer geltend machen können.

Auch die umgekehrte Situation ist problematisch. Denn nicht alle Länder haben vergleichbare Regelungen für Kleinunternehmer im Ausland. Ein deutscher Kleinunternehmer, der Waren oder Dienstleistungen ins Ausland liefert, sieht sich mit vielen unterschiedlichen Steuergesetzen konfrontiert. So gelten neben dem lokalen Steuerrecht beispielsweise besondere Melde- oder Exportvorschriften. Die Konsultation eines Steuerberaters wird dringend empfohlen.

Auswirkungen der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft

Bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wird die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger übertragen. Auf diese Weise kann ein Umsatzsteuerkarussellbetrug verhindert werden. Der Leistungsempfänger als Unternehmer ist im Reverse-Charge-Verfahren verpflichtet, die Umsatzsteuer auf seine Umsätze abzuführen, kann aber gleichzeitig in gleichem Umfang die Vorsteuer abziehen. Vorsteuerbeträge müssen nicht mehr in nennenswertem Umfang vom Finanzamt übernommen werden, da sie verrechenbar sind.

Das Reverse-Charge-Verfahren ist zum Teil kompliziert und unübersichtlich und birgt verschiedene Fallstricke. Um es richtig zu machen, brauchen Unternehmen einen guten Steuerberater und ein seriöses Buchhaltungsprogramm. Letzteres kann rechtmäßige Buchungen und Rechnungen erstellen, was die Besteuerung vereinfacht.